INFORMATION

 

über die

 
Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit als Hebamme

 

Wenn Sie Ihre Ausbildung zur Hebamme in Österreich erfolgreich absolviert haben und Sie Ihre Tätigkeit als Hebamme freiberuflich ausüben wollen, ist es laut Verwaltungsreformgesetz BGBl. Nr. 65/2002 und

Hebammenänderungsgesetz BGBl. Nr. 92/2002 notwendig, dem Österreichischen Hebammengremium die Aufnahme der Tätigkeit zu melden.

Bitte richten Sie die Meldung an unsere Behörde:

 

Österreichisches Hebammengremium

Zentralkanzlei - Hebammenregister

7372 Draßmarkt, Neug. 6

 

Tel./Fax: 02617/2910

E-mail: register@hebammen.at

 

Die Meldung ist gebührenfrei.

 

Sollten Sie noch über keinen Hebammenausweis verfügen, beachten Sie bitte die Information zum Hebammenausweis weiter unten. Die darin genannten Dokumente müssen dem Österreichischen Hebammengremium vorliegen, um Sie ins Hebammenregister eintragen, Ihnen einen Hebammenausweis und einen Fortbildungspass ausstellen zu können und um Ihre Meldung der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Hebamme wirksam werden zu lassen.

 

Sollte Ihre Diplomierung länger als fünf Jahre zurückliegen oder sollten Sie die Ausübung Ihres Berufes für mehr als zwei Jahre unterbrochen haben, ist es auch notwendig, mit Ihrer Meldung dem Österreichischen Hebammengremium einen Fortbildungsnachweis gem. Hebammengesetz 1994 § 37 Abs. 1 (5 Fortbildungstage innerhalb der letzten 5 Jahre bzw. 1 Tag je Jahr) zu übermitteln. Falls Sie einen Fortbildungspass besitzen, muss dieser vorgelegt werden, ansonsten genügen Kopien von Fortbildungsbestätigungen.

Das Österreichische Hebammengremium bietet seinen Mitgliedern die Möglichkeit, einen Eintrag in der jährlich erscheinenden Hebammenbroschüre zu platzieren. Der normale Eintrag (siehe Hebammenbroschüre – Adressenverzeichnis) ist zur Zeit kostenlos. (Es ist nur eine formlose Zustimmung zur Veröffentlichung der Daten notwendig.)

Für gestaltete Anzeigen (z.B. siehe Hebammenbroschüre – Adressenverzeichnis, Seite 62) existiert eine Preisliste, welche bei xtra tours, Mag.Elli Schlintl, A-2344 Maria Enzersdorf, Kirchengasse 11, Tel.: +43 2236 29924 angefordert werden kann.

 

Geben Sie bitte Adressen- und Namensänderungen dem Österreichischen Hebammengremium umgehend bekannt!

 

 

Betrifft:  Ausweisantrag

 

 

Sehr geehrte Hebamme !

 

Falls Sie noch keinen Ausweis haben, schicken Sie bitte zur

Beantragung des Ausweises bzw. des Fortbildungspasses an das

 

Ausweissekreteriat des ÖHG

z.Hd. Ursula Gessner

Neugasse 6

7372 Draßmarkt

 

folgende Unterlagen:

 

·      2 Passfotos

und die Kopien von:

·      Meldezettel der jetzt aktuellen Adresse

·      Angabe der Staatsbürgerschaft

·      Diplom/Nostrifikation

·      Nachweis der derzeitigen Tätigkeit (Arbeitsbestätigung) – bei aufrechtem Dienstverhältnis (auch bei Karenz)

·      Niederlassungsbewilligung (wenn vorhanden) bzw. wenn eine freiberufliche Tätigkeit beabsichtigt ist, eine formelle Meldung des Beginns derselben (Beginndatum, Berufssitz, etc.) an das Österr. Hebammengremium, Zentralkanzlei - Hebammenregister, Neugasse 6, 7372 Draßmarkt

·      Sollte Ihre Diplomierung länger als fünf Jahre zurückliegen oder sollten Sie die Ausübung Ihres Berufes für mehr als zwei Jahre unterbrochen haben, ist es auch notwendig, einen Fortbildungsnachweis gem. Hebammengesetz 1994 § 37 Abs. 1 (5 Fortbildungstage innerhalb der letzten 5 Jahre bzw. 1 Tag je Jahr) zu übermitteln (Kopien von Fortbildungsbestätigungen).

 

Die anfallenden Kosten in Höhe von € 30,-- (Manipulationsgebühr und Gebühren gemäß Gebührengesetz 1957 § 14 TP 2 Abs.1 Z.5) werden nach Antrag vorgeschrieben. Nach erfolgter Einzahlung und Einlangen aller notwendigen Dokumente wird der Antrag schnellstmöglich bearbeitet.

 

Ich ersuche Sie, für eventuelle Rückfragen, Ihre Telefonnummer (und ev. E-Mailadresse) anzugeben.

 

Mit freundlichen Grüßen

e.h. Hebamme Ursula Gessner

 

DIE OBIGEN INFORMATIONEN (UND EINIGE ANDERE MEHR) KÖNNEN AUCH AUF DER SEITE www.hebammen.at/hebinfos.html ALS pdf-FILES RUNTERGELADEN WERDEN.